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kennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu
entscheiden.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn. er bzw. sie nach Beginn der Prüfung
ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich angezeigt: und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Werden die Gründe anerkannt,
so wird ein neuer Termin anberaumt. Die Krankheit eines Kindes
ist der eigenen gleichzustellen.
(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der bzw. die
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend stört, kann von
dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder dem/der Aufsichtführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet. Wird der Kandidat/die Kandidatin von der weiteren
Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er bzw. sie verlangen,
dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.
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Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = qgqut
3 = befriediaend =
= eine hervorragende Leistung:
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
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