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Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten und Studienleistungen im Lehramtsstudiengang Metalltechnik
an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschülen werden
angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist fest zu stellen, wenn Studienzeiten und
Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des
Lehramtsstudiums in Metalltechnik an der Universität des Saarlandes im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei
der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an ausländischen
Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet
der Prüfungsausschuss. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für Studienzeiten und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zwischenprüfung, Fachprüfungen aus der Zwischenprüfung und
andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin an
deutschen Universitäten oder gleichgestellten deutschen Hochschulen im
Studiengang Metalltechnik bestanden hat, werden angerechnet. Zwischenprüfung
und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(5) Zur Erleichterung des Nachweises und der Übertragung von erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen werden für die im Studiengang Metalltechnik
zu absolvierenden Lehrveranstaltungen Leistungspunkte entsprechend
dem European Credit Transfer System (ECTS) im Studienplan
ausgewiesen und bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen berücksichtigt.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist der zuständige Fachvertreter
bzw. die zuständige Fachvertreterin zu hören. Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen
voraeleat werden. sind auch Varanfragen auf Aner-