Full text : 2001 (0045)

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Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen im Lehramtsstudiengang Metalltechnik
 an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschülen werden
 angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
 ist. Gleichwertigkeit ist fest zu stellen, wenn Studienzeiten und
Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des
Lehramtsstudiums in Metalltechnik an der Universität des Saarlandes im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
 eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei
der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an ausländischen
 Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
 und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
 sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet
der Prüfungsausschuss. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
 die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für Studienzeiten und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zwischenprüfung, Fachprüfungen aus der Zwischenprüfung und
andere gleichwertige Prüfungen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin an
deutschen Universitäten oder gleichgestellten deutschen Hochschulen im
Studiengang Metalltechnik bestanden hat, werden angerechnet. Zwischenprüfung
 und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden
 angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5) Zur Erleichterung des Nachweises und der Übertragung von erbrachten
 Studien- und Prüfungsleistungen werden für die im Studiengang Metalltechnik
 zu absolvierenden Lehrveranstaltungen Leistungspunkte entsprechend
 dem European Credit Transfer System (ECTS) im Studienplan
ausgewiesen und bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen berücksichtigt.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und
Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist der zuständige Fachvertreter
bzw. die zuständige Fachvertreterin zu hören. Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen
 voraeleat werden. sind auch Varanfragen auf Aner-
            
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