Full text : 2001 (0045)

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Klausurarbeiten

(1) Schriftliche Prüfungen (Klausurarbeiten) werden unter Aufsicht durchgeführt.


(2) Klausurarbeiten, die Teil der Zwischenprüfung sind, sind in der Regel
von mindestens zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note der
Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.


(3) Die Prüfungstermine und die zugelassenen Hilfsmittel sind mindestens
vier Wochen vorher bekannt zu geben.

(4) Die Korrekturfrist für Klausuren beträgt sechs Wochen.

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Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Prüfern/Prüferinnen oder
mindestens einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung
 der Note hört der Prüfer bzw. die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin.


(2) Eine mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten bzw. jede Kandidatin
 je Fach bzw. Teilfach etwa 30 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern/Prüferinnen oder dem
Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben wird.
Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Anschluss an die
Prüfung bekannt zu geben.

(4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Ergebnisses.

(5) Die Prüfungstermine sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu
geben.
            
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