Full text : 2001 (0045)

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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende bestellt
 die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.

(2) Zu Prüfern bzw. Prüferinnen sind für das Prüfungsfach zuständige Professoren/Professorinnen,
 Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen und
entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen
der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuss kann zuständige
Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen,
 außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie Professoren/
Professorinnen und Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen anderer
Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen zu Prüfern bzw. Prüferinnen
 bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss
Oberassistenten/Oberassistentinnen und Oberingenieure/Oberingenieurinnen,
 wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen, Lehrbeauftragte
für den Bereich des Lehrauftrages sowie in der beruflichen Praxis hinreichend
 erfahrene Personen zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellen.

(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer einen
ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten
 Hochschule abgeschlossen hat.

A

3

Prüfungen und Prüfungsarten

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen.

(2) Fachprüfungen können in mehrere Prüfungsleistungen (Teilfachprüfungen)
 gegliedert sein.

(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung wird als mündliche Prüfung oder
schriftliche Prüfung durchgeführt.

(4) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
 dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
 Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
 zu gestatten, dass gleichwertige Prüfungsleistungen in
einer anderen Form erbracht werden.
            
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