Full text : 2001 (0045)

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az 8

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter bzw. eine Stelivertreterin
 zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen
 werden vom Fakultätsrat der Fakultät 8 für zwei Jahre
gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder ein stelivertretendes Mitglied vorzeitig aus, so
ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den Vorsitzenden
 bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/
deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und zwei weitere
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fakultät 8 angehören und ein
ingenieurwissenschaftliches Fachgebiet vertreten. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.


(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitalieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind
dem betroffenen Kandidaten bzw. der betroffenen Kandidatin unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zum rechtlichen
Gehör zu geben.

(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät
 über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen
 zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
 von Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen, die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur
Verschwiegenheit zu verpoflichten.

(11) Der Studiendekan bzw. die Studiendekanin der Fakultät hat das Recht.
an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilzunehmen.

(12) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat
der Fakultät
            
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