Full text : 2001 (0045)

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nicht. Die/der Gewählte kann die Übernahme des Amtes nur aus wichtigem
Grund ablehnen. Lehnt sie/er binnen einer Woche durch schriftliche
Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des erweiterten Senats die
Übernahme des Amtes nicht ab, gilt die Wahl als angenommen.

(2) Nimmt eine Gewählte/ein Gewählter die Wahl nicht an, so ist die Wahl
binnen zweier Wochen nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zu
wiederholen.

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Anfechtung der Wahl

(1) Eine Wahl kann durch Einspruch angefochten werden, wenn gegen die
Vorschriften des MHG, der Grundordnung der Hochschule für Musik und
Theater oder dieser Geschäftsordnung verstoßen wurde. Die Anfechtung
muß innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei
der/dem Vorsitzenden des erweiterten Senats unter Angabe der Gründe
schriftlich eingereicht werden (Einspruch).

(2) Über Einsprüche gemäß Absatz 1 entscheidet der Wahlausschuss
oder, wenn dieser es beschließt, der erweiterte Senat. Wird dem Einspruch
stattgegeben, erklärt die/der Vorsitzende die betreffende Wahl für ungültig
und führt eine Neuwahl nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
durch. Bei Verletzung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist der
Einspruch nur begründet, wenn diese Verletzung zu einem anderen
Wahlergebnis geführt hat. Wird der Einspruch zurückgewiesen, sind die
Gründe dem Einspruchsführer schriftlich mitzuteilen.

(3) Wenn kein Einspruch erfolgt werden die Stimmzettel nach Ablauf de!
Einspruchsfrist vernichtet.

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Veröffentlichung, In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Dienst
blatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig wird die
Geschäftsordnung vom 25. Januar 1995 (Dienstblatt Nr. 18 vom 10. April
1995) außer Kraft gesetzt.

Saarbrücken, den 20. März 2001

Der Vorsitzende des erweiterten Senats
Professor Andreas Göpfert
            
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