Full text : 2001 (0045)

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1. die/der Vorsitzende des erweiterten Senats als Vorsitzende/Vorsitzender,

2. die/der stellvertretende Vorsitzende des erweiterten Senats,
3. zwei Mitglieder des erweiterten Senats gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 1 MHG.
die nicht kandidieren, .
4. ein Mitglied des erweiterten Senats gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 2 MHG,
5, ein Mitglied des erweiterten Senats gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 3 MHG,
6. ein Mitglied des erweiterten Senats gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 4 MHG,
7. ein Mitglied des erweiterten Senats gemäß 8 10 Abs. 1 Nr. 5 MHG.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Die Mitglieder gemäß Nr. 3 bis 7 und eine/ein Protokollführerin/Protokollführer,
 die/der nicht dem erweiterten Senat angehören soll, werden vom
erweiterten Senat gewählt.

(3) Die Wahl erfolgt mit Hilfe von Stimmzettein. Für jeden Wahlgang sind
Stimmzettel in einer anderen Farbe zu verwenden. Gültig sind nur solche
Stimmzettel, die die Namen aller Kandidatinnen/Kandidaten in alphabetischer
 Reihenfolge tragen oder, soweit nur eine Kandidatin/ein Kandidat zur
Wahl steht, die Wörter „ja“ oder „nein“ enthalten.

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Wahlergebnis, Wahlniederschrift

(1) Die/der Vorsitzende stellt das Ergebnis eines jeden Wahlgangs und der
ganzen Wahl fest und: gibt es unmittelbar nach der Auszählung der
Stimmen und deren Kontrolle bekannt. Sie/er entscheidet, ob ein weiterer
Wahlgang stattfinden muss.

(2) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die folgende
 Einzelheiten aufzunehmen sind:

a) die Namen der Kandidatinnen/Kandidaten,
b) die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
c) die Anzahl der gültigen Stimmen, .
d) die Anzahl der Stimmen. die jede Kandidatin/jeder Kandidat erhielt.

(3) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses und
von der Protokoilführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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Annahme oder Ablehnung der Wahl

(1) Jede/jeder Gewählte erklärt nach Aufforderung durch die Vorsitzende/
den Vorsitzenden des arwaeiterten Senate ah sie/er die Wahl annimmt oder
            
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