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(3) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
Die/der Vorsitzende kann bestimmen, dass. Teile des Protokolls,
die Personalangelegenheiten betreffen, in die Abschrift nicht aufgenommen
werden. Die/der Vorsitzende hat in der Abschrift auf ihre/seine
Entscheidung hinzuweisen. Die Mitglieder des erweiterten Senats können
die in die Abschrift nicht aufgenommenen Teile des Protokolls einsehen.
Über Einwendungen gegen das Protokoll soll in der auf die Übermittlung
der Abschrift folgenden Sitzung entschieden werden.
(4) Die Mitglieder des erweiterten Senats können die Protokolle aus der
Zeit ihrer Mitgliedschaft einsehen. Protokolle aus der Zeit vor ihrer Mitgliedschaft
können sie einsehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung
ihres Amtes erforderlich ist.
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Vorsitz
(1) Der erweiterte Senat wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder die Vorsitzende/den
Vorsitzenden und eine Stelivertreterin/einen Stellvertreter,
Die Wahl findet in der ersten Sitzung nach Beginn der Amtszeit statt. Im
übrigen gilt Artikel 28 der Grundordnung.
(2) Die Wahl erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen. Jedes Mitglied
des erweiterten Senats hat Vorschlaasrecht.
(3) Gewählt ist die/der Vorgeschlagene, die/der die Mehrheit der Stimmen
auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, zu dem neue Vorschläge eingebracht werden können.
Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so findet eine
Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen statt, die im zweiten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Bis zur Annahme der Wahl durch die Gewählte/den Gewählten führt
die/der bisherige Vorsitzende ihre/seine Aufgaben weiter. Steht weder die/
der bisherige Vorsitzende noch die/der Stellvertreterin/Stellvertreter dafür
zur Verfügung, so obliegt die Geschäftsführung der/dem an Lebensjahren
ältesten Professorin/Professor.
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Kommissionen und Beauftragte
(1) Der erweiterte Senat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und
Entscheidungen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder einer Kommission
müssen nicht Mitglieder des erweiterten Senats sein.