Full text : 2001 (0045)

311 —

(4) Mit Zustimmung des erweiterten Senats kann die/der Vorsitzende einzeine
 Personen zu den Beratungen beiziehen.

(5) Der erweiterte Senat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
 werden, soweit die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die
Wahrung schutzwürdiger Belange der Betroffenen oder sonstige rechtliche
Gründe dies erfordern.

Beschlussfassung

Ss 3

(1) Der erweiterte Senat ist beschlussfähig, wenn

1. die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
2. die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz, durch die Grundordnung
oder durch die Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bzw. ungültige
 Stimmen gelten bei der Berechnung der Mehrheit als nicht abgegebene
 Stimmen. Ergibt sich bei einer das Verfahren betreffenden Abstimmung
 Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme dert/des Vorsitzenden.
Ergibt sich im übrigen Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

sS4
Sitzungsprotokoll

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist ein Protokoll zu
fertigen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann die Sitzung stattgefunden
 hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt,
 welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen wurden.

In dem Protokoll sind festzuhalten:

1. die Ergebnisse der vorgenommenen Wahlen, .
2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die SS von
einem Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrhei
erforderlich ist, . .
3. bei offenen Abstimmungen, die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird, .
4. die von einem Mitglied zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

iftführerin/dem
(2) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und SC
Schriftführer, die/der nicht Mitglied des erweiterten
Unterzeichnen.
            
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