Full text : 2001 (0045)

— 310 —

GESCHÄFTSORDNUNG
des ERWEITERTEN SENATS
der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
Vom 07. Februar 2001

Der erweiterte Senat der Hochschule des Saarlandes für Musik und
Theater gibt sich gemäß 88 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 19 des Gesetzes
Nr. 1338 über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
(Musikhochschulgesetz — MHG) vom 01. Juni 1994, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), folgende Geschäftsordnung,
die nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 vom 27.02.2001 hiermit verkündet wird:

81
Einberufung

(1) Der erweiterte Senat wird von der/vom Vorsitzenden einberufen
1. zur Wahl der Rektorin/des Rektors und der Prorektorin/des Prorektors,
2. zur Beschlussfassung über die Grundordnung der Hochschule für Musik
und Theater und die Geschäftsordnung des erweiterten Senats,
3. zur Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden und einer/eines stellvertretenden
 Vorsitzenden.

(2) Die Ladung soll schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
 Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Außerdem wird das Ladungsschreiben
 durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntgemacht.

82
Sitzungen

(1) Der/dem Vorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung einschließlich der
Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Ein Verhandlungsgegenstand kann durch Beschluss von zwei Dritteln
der Mitglieder des erweiterten Senats von der Tagesordnung abgesetzt
werden.

(3) Dauert eine Sitzung des erweiterten Senats über vier Stunden, so ist
sie auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen.
Wird mit dem Beschluss einer Vertagung ein neuer Termin festgelegt, SO
ist eine färmliche Einherufung zu diesem Termin nicht erforderlich.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.