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(2) Der zuständige Fachbereichsrat nimmt zu dem Vorschlag Stellung und
leitet seine Stellungnahme an den Senat weiter. Die Bestellung erfolgt
durch die Rektorin/den Rektor auf Antrag des Senats.
Artikel 34
(Ernennung von Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürgern und
Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren)
Die Ernennung von Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürgern und Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren
wird durch eine Ordnung geregelt, die der Senat
der Hochschule erlässt.
Artikel 35
(Bestellung der Lehrbeauftragten, der nebenberuflichen künstlerischen
Assistentinnen/Assistenten und studentischen Hilfskräfte)
Lehrbeauftragte und nebenberufliche Lehrkräfte gemäß & 47 MHG werden
von der Rektorin/vom Rektor bestellt. Über die Bestellung beschließt der
Senat auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs. Die Ordnung über die
Erteilung von Lehraufträgen und die Beschäftigung von nebenberuflichen
künstlerischen Assistentinnen/Assistenten und studentischen Hilfskräften
ist zu beachten.
Artikel 36
(Rechte der Studierenden)
(1) Die/der Studierende hat das Recht, Lehrveranstaltungen aller Art zu
besuchen.
(2) Das Recht der Jungstudierenden ($ 75 MHG), bestimmte Lehrveranstaltungen
zu besuchen, wird bei ihrer Aufnahme durch die Rektorin/den
Rektor auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs umschrieben. Die
Erteilung von Hauptfachunterricht erfolgt im Rahmen der vorhandenen
Kapazität.
(3) Für Personen, die zum Kontaktstudium zugelassen werden (8 62 MHG)
gilt Absatz 2 entsprechend.
Artikel 37
(Verwaltung)
(1) Die Verwaltung hat die Aufgabe, Forschung und Lehre und Studium
organisatorisch zu sichern und einen reibungslosen Ablauf des Betriebes