Full text : 2001 (0045)

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(2) Die Wahl der Rektorin/des Rektors und der Prorektorin/des Prorektors
erfolgt zu Beginn des Wintersemesters vor Ablauf der Amtszeit der jeweiligen
 Amtsinhaberinnen/Amtsinhaber. Sofern sie nicht schon Senatsmitglieder
 sind, haben sie das Recht, in der Zeit nach ihrer Wahl bis zu ihrem
Amtsantritt an den Sitzungen des Senats beratend teilzunehmen.
(3) Die Amtszeit von Rektorin/Rektor und Prorektorin/Prorektor beginnt am
1. April.

(4) Scheidet die Rektorin/der Rektor vor dem letzten Wintersemester ihrer/
seiner Amtszeit aus oder ist sie/er vor diesem Zeitpunkt dauernd verhindert,
 ifr/sein Amt auszuüben, findet innerhalb von drei Wochen eine Neuwahl
 statt. Die/der Neugewählte übernimmt unverzüglich nach der Wahl
ihr/sein Amt. Für die Prorektorin/den Prorektor gilt diese Vorschrift entsprechend.


Artikel 30
(Vertretung von Rektorin/Rektor und Prorektorin/Prorektor)

Rektorin/Rektor und Prorektorin/Prorektor bestellen für den Fall, dass
beide gleichzeitig verhindert sind, zur Führung der Amtsgeschäfte eine
Fachbereichsvorsitzende/einen Fachbereichsvorsitzenden oder eine
Leiterin/einen Leiter eines Studienbereiches als Vertreterin/Vertreter.

Artikel 31

(Berufung der Professorinnen/Professoren)

(1) Wird eine Stelle frei, umschreibt der Fachbereichsrat des betreffenden
Fachbereichs die Stelle und beantragt ihre Wiederbesetzung bei der Rektorin/beim
 Rektor. Die Rektorin/der Rektor prüft, ob die Stelle wieder besetzt
 wird, ob ihr die gleichen oder andere Aufgaben zugeordnet werden
sollen oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden soll.
Die Überprüfung soll sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Freiwerdens
eingeleitet werden. Die Rektorin/der Rektor beantragt die Freigabe der
Stelle bei dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.

(2) Nach der Freigabe der Stelle schreibt die Rektorin/der Rektor die Stelle
auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs öffentlich aus.

i itung des
(3) Der zuständige Fachbereichsrat bildet En Merken kkom.
Berufungsvorschlags eine vorbereitende Kommiss
Mission).

Der Kommission Jehären

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