Full text : 2001 (0045)

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dergruppe angehören, die Vertreterinnen/Vertreter für diese Gruppe vorschlagen.
 Über diese Vorschläge ist zunächst abzustimmen. Wird ein Vorschlag
 abgelehnt, so ist das Verfahren nach Satz 1 und 2 einmal zu wiederholen.


Artikel 25
(Geschäftsordnungen, Bekanntmachungen)

(1) Jedes Gremium kann das Verfahren seiner Verhandlungen, soweit darüber
 im MHG und in dieser Grundordnung keine Bestimmung getroffen
worden ist, durch eine Geschäftsordnung regeln. Soweit einem Gremium
eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß.


(2) Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung von Geschäftsordnungen
 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder eines
Gremiums. Das gleiche gilt für Abweichungen von der Geschäftsordnung.

(3) Ordnungen der Hochschule für Musik und Theater sind im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes bekanntzumachen.

(4) Ordnungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Dritter Abschnitt
Besondere Gliederungen

Artikel 26
(Beariffliche Bestimmungen)

(1) Besondere Gliederungen sind zentrale Einrichtungen, besondere
Einrichtungen und ständige Einrichtungen. Errichtung, Aufgaben und
Organisation der besonderen Gliederungen regeln Ordnungen, die der
Senat mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen
Ministeriums erlässt.

(2) Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre,
Studium sowie der ihr obliegenden Forschung unterhält die Hochschule
zentrale Einrichtungen.

(3) Für ständige Aufgaben in Lehre und Forschung sollen unter der Verantwortung
 eines oder mehrerer Fachbereiche besondere Einrichtungen
(Institute) gehildet werden. wenn
            
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