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Artikel 22
(Kommissionen und Beauftragte)
(1) Jedes Gremium kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
Kommissionen einsetzen (vorbereitende Kommissionen). Die
Aufgaben kann das Gremium auch Beauftragten zuweisen.
(2) Die Einsetzung von Kommissionen zur Mitwirkung in besonderen
Gliederungen gemäß 8 34 MHG (mitwirkende Kommissionen) erfolgt nach
Maßgabe der für diese Gliederungen erlassenen Ordnungen.
Artikel 23
(Beschließende Kommissionen)
(1) Kommissionen zur Beschlussfassung an Stelle des Gremiums
(beschließende Kommissionen) kann nur der Senat einsetzen.
(2) Die Einsetzung einer beschließenden Kommission des Senats bedarf
der Mehrheit von drei Viertelin der Mitglieder. Für die Zusammensetzung
und das Verfahren der Kommission gilt 8 21 Abs. 2 und 3 MHG.
(3) Der Beirat für Frauenfragen kann einem Gleichstellungsausschuss alle
Aufgaben mit Ausnahme des Vorschlags für die Bestellung einer Frauen- «*
beauftragten übertragen. Die Bildung des Ausschusses bedarf der Mehrheit
der Mitglieder des Beirats. Satz 2 gilt sinngemäß für die Auflösung des
Ausschusses sowie für Beschlüsse, durch die der Beirat die Entscheidung
über eine übertragene Angelegenheit wieder an sich zieht.
(4) Die Amtszeit einer beschließenden Kommission endet spätestens mit
der Amtszeit des Gremiums. das sie einaesetzt hat.
Artikel 24
(Mitglieder der Kommissionen)
(1) Die Mitglieder von vorbereitenden und mitwirkenden Kommissionen
Müssen nicht Mitglieder des Gremiums sein.
(2) Die Zusammensetzung von Kommissionen sowie Art und Umfang der
Mitwirkung in ihnen bestimmen sich nach den Aufgaben und nach der
Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der
Hochschule, sowie deren Bindung an die Hochschule. Artikel 31 Abs. 3
dieser Grundordnung bleibt unberührt.
(3) Soweit die Sitze in Kommissionen des Senats nach Mitgliedergruppen
verteilt werden. kann die Mehrheit der Senatemitalieder. die einer Mitalie-