100
Mehrheit der Stimmen. Im übrigen gelten die Regelungen des MHG und
des Universitätsgesetzes.
Artikel 20
(Protokoll)
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gremien ist ein
Protokoll zu fertigen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann die
Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche
Gegenstände verhandelt, weiche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen
vollzogen wurden.
In dem Protokoll sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der von einem Gremium vorgenommenen Wahlen,
2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von
einem Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit
erforderlich ist,
3. bei offenen Abstimmungen, die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird,
4. die von einem Mitglied zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
(2) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem
Schriftführer, die/der nicht Mitglied des Gremiums sein soll, zu unterzeichnen.
(3) Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
Die/der Vorsitzende kann bestimmen, dass Teile des Protokolls in
die Abschrift nicht aufgenommen werden. Die/der Vorsitzende hat in der
Abschrift auf ihre/seine Entscheidung hinzuweisen. Die Mitglieder des
Gremiums können die in die Abschrift nicht aufgenommenen Teile des
Protokolls einsehen. Über Einwendungen gegen das Protokoll soll das
Gremium in der auf die Übermittlung der Abschrift folgenden Sitzung entscheiden.
(4) Mitglieder eines Gremiums können die Protokolle aus der Zeit ihrer
Mitgliedschaft einsehen. Protokolle aus der Zeit vor ihrer Mitgliedschaft
können sie einsehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Führung ihres
Amtes erforderlich ist.
Artikel 21
(Sitzungsdauer)
Dauert die Sitzung eines Gremiums über fünf Stunden, so ist sie auf
Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen. Die
Geschäftsordnungen können eine geringere Sitzungsdauer vorsehen.