Full text : 2001 (0045)

299 —

abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse, die eine qualifizierte Mehrheit
erfordern, gilt entsprechendes. Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmen
gelten bei der Berechnung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Wahlen, die von den
Gremien durchgeführt werden, Ergibt sich bei einer geheimen Wahl nach
Durchführung des gesamten Wahlverfahrens Stimmengleichheit, so entscheidet
 das Los.

(3) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht fristgerecht oder nicht mit
ausreichender Bestimmtheit angekündigt worden ist, kann nicht beschlossen
 werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Beschlussfassung
 widerspricht oder eine solche Beschlussfassung durch die Geschäftsordnung
 ausgeschlossen ist.

Artikel 18
(Schriftliches Beschlussverfahren)

(1) Ein Gremium kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn
zwei Drittel der Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(2) Über die Beteiligung an der schriftlichen Beschlussfassung und das
Abstimmungsverhältnis ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden
 und einem Mitglied des Gremiums zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll ist den Mitgliedern des Gremiums unverzüglich zuzuleiten.

Artikel 19
(Stimmrecht)

(1) Die einem Gremium angehörenden sonstigen Mtarbeiterinnen/Mitarbeiter
 wirken an Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren
 unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben
Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen
 und über besondere Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Im
übrigen gilt 8 13 Abs. 2 MHG.

(2) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die
Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, verfügen die
Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren mindestens über
die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die
Berufung von Professarinnen/Professoren unmittelhar hetreffen. über die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.