Full text : 2001 (0045)

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Artikel 14
(Sitzungsleitung und Beiziehung Dritter)
(1) Der/dem Vorsitzenden obliegt die Sitzungsleitung einschließlich der
Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Mit Zustimmung des Gremiums kann die/der Vorsitzende einzelne
Personen zu den Beratungen beiziehen. Personen, die nicht Mitglieder der
Hochschule oder diesen nach Artikel 2 gleichgestellt sind und für die keine
Schweigepflicht besteht, können nicht zu Beratungen hinzugezogen werden,
 deren Gegenstand der Schweigepflicht unterliegt. Für beigezogene
Personen gilt Artikel 2 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Artikel 15
(Eilkompetenz der/des Vorsitzenden)

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen und in denen ein Beschluss
des zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums. Sie/er hat dem Gremium
unverzüglich darüber zu berichten.

(2) Die/der Vorsitzende hat die Gründe für die getroffene Entscheidung und
die Art der Erledigung mitzuteilen.

Artikel 16
(Beschlussfähigkeit)
(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn

1. seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn
2. die Mehrheit der Mitalieder anwesend ist.

(2) Wird ein Gremium, das eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
 nicht beschließen konnte, innerhalb von vier Wochen zum zweiten
Male während der Vorlesungszeit zur Verhandlung über denselben Gegenstand
 zusammengerufen, so ist es beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der vorgesehenen Mitglieder anwesend ist. Bei der zweiten Einladung
 muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Ladungsfrist
beträgt in diesem Fall mindestens zehn Tage.

(3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für den erweiterten Senat.

Artikel 17
(Beschlussfassung)

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit durch ein Gesetz oder
durch diese Ordnuna nichts anderes vnraesehen ist. die Mehrheit der
            
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