Full text : 2001 (0045)

297 —

Artikel 12
(Öffentlichkeit, Schweigepflicht)

(1) Der erweiterte Senat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
 des erweiterten Senats.

(2) Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit nicht
rechtliche Gründe entgegenstehen oder schutzwürdige Belange der Betroffenen
 beeinträchtigt werden. Die Öffentlichkeit kann auf die Mitglieder
der Hochschule, eines Fachbereichs oder eines Studienbereichs beschränkt
 werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(3) Die Entscheidung über Personalangelegenheiten erfolgt in geheimer
Abstimmung. Wahlen von Amts- und Funktionsträgerinnen/Amts- und
Funktionsträgern sind gleichfalls geheim. Im übrigen ist auf Verlangen
eines Mitglieds geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die
den Gang der Verhandlung betreffen.

(4) Schweigepflicht besteht bei allen in nichtöffentlicher Sitzung behandelten
 Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 oder wenn die Pflicht zur
Verschwiegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln besonders beschlossen
 worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die
Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht auch nach Beendigung
 der Mitgliedschaft in dem Gremium fort.

(5) Die Schweigepflicht gilt für die Mitglieder des Gremiums sowie für die
Schriftführerinnen/ Schriftführer im Sinne von Art. 20 dieser Ordnung,
Sachverständige und sonstige Teilnehmerinnen/ Teilnehmer.

Artikel 13
(Berichts- und Auskunftspflicht)

(1) Die/der Vorsitzende eines Gremiums hat dem Gremium über wichtige
Angelegenheiten ihrer/seiner Amtsführung laufend zu berichten.

(2) Die/der Vorsitzende eines Gremiums ist verpflichtet, den Mitgliedern
des Gremiums die Berichte zu erstatten und die Auskünfte zu erteilen. die
der Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Gremium dienen.

. /des
(3) Die Auskünfte kann auch eine Beauftragte/ein Beauftragter der.
Vorsitzenden erteilen.
            
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