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(2) Die Gremien sollen Angehörige einer Mitgliedergruppe hören, wenn die
Gruppe in ihrem besonderen dienstlichen oder mitgliedschaftlichen
Rechtskreis von der anstehenden Entscheidung betroffen ist, es sei denn,
dass die Entscheidung einem Gremium obliegt, in dem die Gruppe vertreten
ist.
(3) Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist eine Woche vor der
Beschlussfassung in der Hochschule öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 7
(Beendigung eines Amtes)
Ein Amt endet mit
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Verlust der Wählbarkeit,
4. Beendigung der Mitgliedschaft in der Hochschule für Musik und Theater,
5. Übergang in eine andere Mitgliedergruppe,
6. Tod der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers.
Artikel 8
(Weiterführung der Amtsgeschäfte)
(1) Ist ein Amt nach Artikel 7 Nr. 1 oder 2 beendigt, so ist die/der bisherige
Amtsträgerin/Amtsträger verpflichtet, die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis eine neue Amtsträgerin/ein neuer Amtsträger bestellt ist. Satz 1
gilt nicht, solange die Geschäfte von einer/einem ordnungsgemäß bestellten
Stellvertreterin/Stellvertreter wahrgenommen werden. Artikel 3 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß auch für das Gremium als Ganzes,
wenn sich im Falle des Artikel 7 Nr. 1 die Bildung eines Gremiums für die
neue Amtszeit verzögert.
Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Gremien
Artikel 9
(Mitgliederzahl)
(1) Ein Gremium hat grundsätzlich die durch Gesetz oder durch diese
Ordnung ausdrücklich festgeleate Mitgliederzahl (feste Mitaliederzahl)