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Zweiter Teil
Organisation der Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
(Grundpflichten der Amtsträgerinnen/Amtsträger)
Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer
Wählergruppe dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet. Sie sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Artikel 5
([Befangenheit)
(1) Ein Mitglied eines Gremiums darf bei Angelegenheiten nicht beratend
oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem
Ehegatten oder früheren Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten
Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einer von ihm vertretenen
natürlichen oder juristischen Person oder einer Person, zu der das Mitglied
nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält, einen unmittelbaren persönlichen
Vorteil oder Nachteil bringen kann (Befangenheit). Im übrigen gelten
die 88 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft
das Gremium in Abwesenheit des Mitglieds, dessen Befangenheit in Frage
steht.
(2) Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Entscheidung maßgeblich
mitgewirkt. so ist die Entscheidung rechtswidrig.
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Gremiums an der
Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitwirkt, bei der die
gemeinsamen Interessen einer Mitgliedergruppe berührt werden.
Artikel 6
(Anhörung)
(1) Vor der Entscheidung eines Gremiums ist den Mitgliedern der Hochschule,
die durch die Entscheidung unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis
oder persönlich betroffen werden, eine Woche vor Beschluss:
fassung des Gremiums Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen
In bearündeten Fällen kann aine mündliche Anhäruna erfolaen