Full text : 2001 (0045)

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(3) Die in Absatz 1 genannten Personen wirken nach Maßgabe des MHG
und der Ordnungen der Hochschule bei der Erfüllung der Aufgaben der
Hochschule mit. Soweit sie zu Sitzungen eines Gremiums beigezogen
werden, gelten für sie hinsichtlich der Schweigepflicht die Bestimmungen
über die Mitglieder des Gremiums entsprechend.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen stehen hinsichtlich des Rechts,
die Einrichtungen der Hochschule nach Maßgabe der dafür getroffenen
Anordnungen zu benutzen, Mitgliedern gleich.

Artikel 3

(Mitwirkungsrechte und -pflichten der Mitglieder)

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach
Maßgabe des Gesetzes über die Hochschule des Saarlandes für Musik
und Theater und dieser Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken.


(2) Die Übernahme eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
 werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe sind der
Rektorin/dem Rektor aegenüber glaubhaft zu machen.

(3) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die Hochschule trägt dafür
Sorge, dass für die Belastung mit Selbstverwaltungsaufgaben ein angemessener
 Ausgleich gewährt wird.

(4) Die Hochschule trägt dafür Sorge, dass Versammlungen veranstaltet
werden, die dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen den
Mitgliedern der Hochschule und ihren Vertreterinnen/Vertretern in den
Selbstverwaltungsgremien dienen. Sie hat zu diesem Zweck im Rahmen
ihrer Möglichkeiten Räume bereitzustellen und ihren Bediensteten die
Teilnahme während der Dienstzeit zu gestatten, soweit es mit den
Anforderungen eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs vereinbar ist.
            
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