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Erster Teil
Mitglieder der HocKschule des Saarlandes für Musik und Theater
Artikel 1
(Mitglieder)
(1) Mitglieder der Hochschule für Musik und Theater sind:
1. die beamteten und angestellten Professorinnen/Professoren sowie die
Professorinnen/Professoren nach 8 49 Abs. 1 MHG,
2. die Lehrbeauftragten, die Unterricht in künstlerischen Hauptfächern
erteilen und nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind,
3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4. die sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gemäß 8 52 MHG, sofern sie
hauptberuflich tätig sind,
5. die eingeschriebenen Studierenden.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben auch Personen, die,
ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule hauptberuflich
tätig sind. Sie sind mitgliedschaftsrechtlich entsprechend der Art der ihnen
übertragenen Dienstaufgaben den Gruppen nach Absatz 1 zugeordnet.
(3) Die Studierenden erwerben die Mitgliedschaft in der Hochschule durch
die Einschreibung (Immatrikulation). Sie verlieren die Mitgliedschaft durch
die Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation).
Artikel 2
(Mitaliedschaftliche Rechte)
(1) Mitgliedschaftliche Rechte haben nach Maßgabe des MHG und dieser
Grundordnung ferner:
1. die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen
Professorinnen/Professoren,
2. die Professorinnen/Professoren nach 8 49 Abs. 2 MHG (Honorarpro
fessorinnen/Honorarprofessoren),
3. die Gastprofessorinnen/Gastprofessoren,
4. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach 8 10 Abs. 1 Nr. ?
MHG sind.
5. die nebenberuflichen Assistentinnen/Assistenten,
6. die Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen/Ehrensenatoren
der Hochschule.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen steht das aktive und passive
Wahlrecht nicht 711.