Full text : 2001 (0045)

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(2) Sind die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Zentralen Verwaltung oder
einer Besonderen Gliederung zugeordnet, ist das Benehmen mit der
Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor bzw. der Leiterin/dem
Leiter der Besonderen Gliederung herzustellen.

Artikel 34
Hausrecht

(1) Die Rektorin/der Rektor übt das Hausrecht aus.
(2) Die Rektorin/der Rektor kann die Ausübung des Hausrechts für die
Dauer seiner Amtszeit für Teilbereiche beschränkt oder unbeschränkt auf
andere Mitglieder der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann
widerrufen werden.

Artikel 35
Bekanntmachungen

Die von der Hochschule aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts erlassenen
 Ordnungen werden durch vierwöchigen Aushang an den Schwarzen
Brettern der Hochschule bekannt gemacht und im Dienstblatt der Hochschulen
 veröffentlicht.

Artikel 36
Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
wird die bisherige Grundordnung der Fachhochschule des Saarlandes
vom 9. Juli 1993 außer Kraft gesetzt.

Saarbrücken, den 07. Juni 2000

Der Rektor:
Prof. Rudolf Warnking
            
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