Full text : 2001 (0045)

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A

(3) Studierende im Hauptstudium gelten mit der Prüfungsteilnahme als
angemeldet.

(4) Studierende im Praxissemester können auf Antrag beim Prüfungsausschuss
 von Prüfungen zurücktreten. Der Antrag muss spätestens 1 Woche
vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsausschuss vorliegen.

(5) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus einem gewichteten
 Mittel der Noten der Einzelprüfungen. Die Gewichtung für Pflichtfächer
 ist im Anhang A — Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen —
aufgeführt. Die Gewichtung der Wahlpflichtfächer wird im Rahmen der
Bekanntgabe des Wahlpflichtkataloges veröffentlicht. Zusätzlich werden
bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung die Noten der beiden
Studienarbeiten mit jeweils 4 SWS (Semesterwochenstunden) und die
Note der Diplomarbeit mit 20 SWS gewichtet.

‘6) Die Immatrikulationsdauer im Fachbereich Maschinenbau ohne abgelegte
 Diplomprüfung ist auf 11 Jahre beschränkt. In begründeten Fällen
kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden Ausnahmen
von dieser Regelung genehmigen.

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Diplomarbeit und Studienarbeiten

(1) Während des Hauptstudiums sind zwei Studienarbeiten anzufertigen,
die als Hinführung zum selbständigen Verfassen einer Diplomarbeit zu verstehen
 sind.

(2) Mindestens eine der Arbeiten (Diplomarbeit und zwei Studienarbeiten)
soll im Studiengang „Aligemeiner Maschinenbau” konstruktiven und im
Studiengang „Energie- und Verfahrenstechnik” anlagenbautechnischen
Charakter haben. Fächerübergreifende Projektarbeiten als Studienarbeiten
 sind möglich. *

(3) Die erste Studienarbeit darf erst dann begonnen werden, wenn bis auf
maximal drei alle anderen Fachprüfungen der Diplom — Vorprüfung abgeschlossen
 sind.

(4) Die zweite Studienarbeit darf nicht vor Abgabe der ersten Studienarbeit
begonnen werden.
(5) Das Thema der Diplomarbeit darf nicht vor Abgabe der zweiten
Studienarbeit und nicht vor Beginn des 7. Semesters ausgegeben werden.
            
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