Full text : 2001 (0045)

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Kapitel 4
Studium und angewandte Forschung

Artikel 31

Teilnahme an Lehrveranstaltungen

im Rahmen verfügbarer Hörsaal-, Labor- und Betreuungskapazität kann
jeder Studierende der HTW an beliebigen Lehrveranstaltungen teilnehmen.


Artikel 32
An-Institute

(1) Ein An-Institut der HTW ist eine Einrichtung mit dem Zweck der
Förderung oder Durchführung angewandter Forschung und Entwicklung.
(2) Zwischen dem Institut oder dessen Trägerin/Träger und der HTW wird
ein Kooperationsvertrag abgeschlossen. Er bedarf der Zustimmung des
Senats und der/des für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin/
Ministers.

(3) Soweit an einem An-Institut FuE-Projekte im Rahmen der im Kooperationsvertrag
 gemäß 8 63 Abs. 1 FhG festgelegten Schwerpunkte über die
Hochschule durchgeführt werden, gelten sie als Bestandteil der Hochschulforschung.


(4) Die Anerkennung als An-Institut setzt voraus:
— Assoziierung an einen oder mehrere Fachbereiche der HTW,
Informationsrecht der Rektorin/des Rektors sowie der Vorsitzenden der
beteiligten Fachbereiche,
—- Einbindung von Studierenden der HTW in die FuE-Projekte.

Kapitel 5
Sonstige Regelungen und Schlussbestimmungen

Artikel 33
Ordnungsrecht

(1) Maßnahmen im Sinne des 8 12 Abs. 5 FhG gegen Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter, die keine Landesbeamtinnen/-beamte und einem bzw. mehreren
 Fachbereichen zugeordnet sind, können nur im Benehmen mit der/
dem bzw. den Fachbereichsvorsitzenden getroffen werden.
            
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