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Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsvorleistungen sind Übungen und Laborarbeiten, die studienbegleitend
erbracht werden müssen und deren Bestehen Voraussetzung
für die Teilnahme an Prüfungsleistungen ist. Das Ergebnis der Prüfungsvorleistung
geht nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Kann
wegen fehlender Vorleistungen an der Prüfungsleistung nicht teilgenommen
werden, hat dies das Nichtbestehen der Prüfungsleistung zur Folge.
(2) Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Diplomvorprüfung und der
Diplomprüfung erbracht. Diese Prüfungen finden in der Regel in der vorlesungsfreien
Zeit statt, und zwar in den ersten drei Wochen und den letzten
drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit.
(3) Die Tabellen der Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen für
Maschinenbau (Tabelle „Allgemeiner Maschinenbau”) und Energie- und
Verfahrenstechnik (Tabelle „Energie- und Verfahrenstechnik”) befinden
sich im Anhang A.
(4) Wahlpflichtfächer werden halbjährlich vom Fachbereichsrat festgelegt
und zusammen mit allen notwendigen Angaben durch Aushang bekannt
gemacht.
(5) Die Dauer einer Prüfung wird im Rahmen der Vorgaben der Rahmen
prüfungsordnung vom Prüfer festgelegt.
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Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Prüfungstermine: Die erstmöglichen Prüfungen zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen
des Grundstudiums sind nach dem Ende der Lehrveranstaitungen
in den Semestern, in denen sie abgeschlossen werden. Mit der
Immatrikulation gelten alle Studierenden zu den jeweils zweiten möglichen
Prüfungsterminen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
als angemeldet.
(2) Bei der Immatrikulation entscheidet sich die/der Studierende für eine
der angebotenen Pflichtfremdsprachen. Diese Wahl kann höchstens einmal
durch schriftliche Eingabe beim Prüfungsamt bis vier Wochen nach
dem Vorlesungsbeginn geändert werden.
(3) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus einem
gewichteten Mittel der Noten der Einzelprüfungen. Die Gewichtung ist im
Anhang A — Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen — aufgeführt.