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1. wenn sie/er aus Gründen, die sie/er zu vertreten hat, zwei Jahre keine
Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, sie/er hat das 62. Lebensjahr
schon vollendet,
2. wenn sie/er eine Handlung begeht, die bei einer Beamtin/einem
Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen
Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin/einem Beamten die
Rücknahme der Ernennung zur Beamtin/zum Beamten rechtfertigen
würde.
(6) Im Falle des Widerrufs einer Honorarprofessur hat die Rektorin/der
Rektor zunächst der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuräumen. Der Widerruf erfolgt
durch die Rektorin/den Rektor nach Zustimmung des zuständigen
Fachbereichs und Anhörung des Senats.
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Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
(1) Über die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung einer Gastprofessorin/eines
Gastprofessors (8 34 KhG) entscheidet der Fachbereich. Hierbei
gilt 8 22 Abs. 5 und 6. Dabei sind Art und Umfang der der Gastprofessorin/dem
Gastprofessor in der Lehre obliegenden Aufgaben festzulegen.
Gemäß 8 34 Satz 2 KhG erfolgt die Bestellung durch die Rektorin/den
Rektor auf Antrag des zuständigen Fachbereichs.
(2) Gastprofessuren können auf Antrag der beiden Fachbereiche durch
Beschluss des Senats fachbereichsübergreifend eingerichtet werden. Da-Zu
kann der Senat eine Berufungskommission einrichten, die paritätisch
mit Mitgliedern beider Fachbereiche besetzt ist. Die Berufungskommission
unterbreitet einen Vorschlag, der nach Zustimmung des Senats von der
Rektorin/vom Rektor vollzogen wird.
4. Teil
Ehrenmitglieder, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren
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Verleihung der Würde eines Ehrenmitglieds, einer
Ehrensenatorin/eines Ehrensenators
(1) Der Senat der Kunsthochschule kann Personen, die ihr nicht als
Mitglieder nach & 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KhG angehören, in Anerkennung
ihrer Verdienste um die Kunsthochschule, die Bildende Kunst oder das