Full text : 2001 (0045)

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sion. 8 15 Abs. 2 findet keine Anwendung. Im übrigen gilt für die Zusammensetzung
 der Berufungskommission & 27 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 KhG.
Im Falle von 8 27 Abs. 4 KhG gehört zusätzlich ein Mitglied der Forschung-,
Bildungs- oder Kultureinrichtung der Berufungskommission an.
(6) Die Berufungskommission erstellt aus dem Kreis der Bewerberinnen
und Bewerber einen Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll.
Der zuständige Fachbereich nimmt zu dem Vorschlag Stellung und überweist
 ihn dem Senat zur Beschlussfassung (8 27 Abs. 1 Satz 1 Kh6G).

(7) Die Rektorin/Der Rektor leitet den Berufungsvorschlag an das Ministerium
 für Bildung, Kultur und Wissenschaft weiter.

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Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Über die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung einer Honorarprofessorin/eines
 Honorarprofessors entscheidet der zuständige Fachbereichsrat
 nach Anhörung des Senats. Dabei sind Art und Umfang der der Honorarprofessorin/dem
 Honorarprofessor in der Lehre obliegenden Aufgaben
festzulegen.

(2) Zur Vorbereitung seines Vorschlags nach Absatz 1 bildet der zuständige
 Fachbereichsrat eine Kommission entsprechend 8 22 Abs. 5. Die Kommission
 stellt fest, ob die/der Vorgeschlagene die Voraussetzungen gemäß
8 33 Abs. 1 KhG erfüllt. War die zu bestellende Honorarprofessorin/der zu
bestellende Honorarprofessor bereits im Rahmen eines Lehrauftrags an
der Kunsthochschule tätig, sind Gutachten von drei Professorinnen/Professoren
 des betreffenden Fachs einzuholen.

(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor erfolgt
durch die Rektorin/den Rektor.

(4) Die Eigenschaft als Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Rektorin/dem Rektor,
2. durch Einweisung in eine Planstelle der Hochschule der Bildenden
Künste Saar. *

3. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches
 Gericht, wenn dieses Urteil bei einer Beamtin/einem Beamten
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
(5) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor kann
widerrufen werden,
            
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