Person oder einer Person, zu der das Mitglied nahe wirtschaftliche Beziehungen
unterhält, einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil
bringen kann (Befangenheit). Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, trifft das Gremium in Abwesenheit des Mitglieds, dessen
Befangenheit in Frage steht.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied eines Gremiums an der
Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitwirkt, bei der die
gemeinsamen Interessen einer Mitgliedergruppe berührt werden.
(3) Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Entscheidung maßgeblich
mitgewirkt, so ist die Entscheidung unwirksam.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Amtshandlungen sonstiger
Entscheidungsträger der Hochschule entsprechend.
Artikel 29
Anhörung
(1) Vor der Entscheidung eines Organs ist den Mitgliedern der Hochschule,
die durch die Entscheidung unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis
oder persönlich betroffen werden, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme
einzuräumen. Auf Antrag kann mündliche Anhörung erfolgen.
(2) Vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die den Aufgabenkreis
eines anderen Organs oder Gremiums unmittelbar und speziell betreffen,
ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Berühren Entscheidungen
eines Organs die spezifischen Angelegenheiten einer Besonderen
Gliederung, nimmt der geschäftsführende Leiter mit beratender Stimme
teil.
Artikel 30
Geschäftsordnungen
(1) Jedes Gremium kann das Verfahren seiner Verhandlungen, soweit darüber
im Gesetz und dieser Grundordnung keine Bestimmung getroffen
worden ist, durch eine Geschäftsordnung regeln.
(2) Soweit einem Gremium eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung
des Senats sinngemäß.