Full text : 2001 (0045)

157

(4) 8 27 Abs. 2 KhG sowie 8 22 Abs. 6 dieser Grundordnung bleiben
unberührt.

8 16
Geschäftsordnungen

Soweit einem Gremium eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung
 des Senats in der jeweils geitenden Fassung sinngemäß.

2. Teil
Gliederung der Kunsthochschule

8 17
Senat

(1) Der Senat nimmt die ihm durch 8 15 Abs. 1 und Abs. 2 KhG übertragenen
 Aufgaben wahr.

(2) Für die Wahl der Rektorin/des Rektors und der Prorektorin/des Prorektors
 sowie die Beschlussfassung über die Grundordnung wird ein erweiterter
 Senat gebildet ($ 15 Abs. 5 KhG).

8 18
Fachbereiche

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in die zwei Fachbereiche

1. Freie Kunst und
2. Design.

Die Fachbereiche nehmen die ihnen durch 8 17 Abs. 2 KhG übertragenen
Aufgaben wahr.

(2) Der Fachbereich nach Absatz 1 Nr. 1 umfasst die Mitglieder nach 8 5
Abs. 1 Nr. 3 bis 7 KhG in den Fachrichtungen Malerei, Plastik/Bildhauerei,
Mixed Media und Kunsterziehung. Der Fachbereich nach Absatz 1 Nr. 2
umfasst die Mitglieder nach 8 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 KhG in den Studiengängen
 Produktdesign, Kommunikationsdesign und Kunsterziehung. Über
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Fachrichtungen
 entscheidet nach 8 12 Abs. 1 Nr. 3 KhG die Rektorin/der Rektor.
(3) Aufgrund der interdisziplinären Ausrichtung der Kunsthochschule sind
die Studienveranstaltungen der beiden Fachbereiche weit gefächert, flexibel
 strukturiert, organisatorisch aufeinander abgestimmt und allen
            
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