Full text : 2001 (0045)

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(4) Soweit ein Gesetz oder diese Grundordnung für Anträge, Beschlüsse
und Wahlen eine bestimmte Zahl der Mitglieder eines Gremiums voraussetzen,
 ist die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebende Mitgliederzahl
maßgebend.

(5) Ein Gremium ist dann nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn nach den
Absätzen 1 und 2 seine Mitgliederzahl weniger als die Hälfte der festen
Mitgliederzahl beträgt.

7

Einberufung von Gremien

(1) Ein Gremium wird durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden einberufen.
 Die Ladung soll schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung
erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Werktage. Für den
arweiterten Senat beträgt sie zwei Wochen.

(2) Ein Gremium ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
bei der/dem Vorsitzenden schriftlich beantragen.

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Öffentlichkeit

(1) Die Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Sie können mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit rechtliche
Gründe oder sonstige berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen.
 Die Öffentlichkeit kann auf die Mitglieder der Hochschule oder eines
Fachbereichs beschränkt werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten
 werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

2) Der erweiterte Senat verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

89
Berichts- und Auskunftspflicht

(1) Die/Der Vorsitzende eines Gremiums hat dem Gremium über wichtige
Angelegenheiten ihrer/seiner Amtsführung laufend zu berichten.

(2) Die/Der Vorsitzende eines Gremiums ist verpflichtet, den Mitgliedern
des Gremiums die Berichte zu erstatten und die Auskünfte zu erteilen, die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Kollegialorgan erforderlich sind.
            
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