x
I an
I
ir
Beendigung eines Amts
Ein Amt endet mit:
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Verlust der Wählbarkeit,
4. Beendigung der Mitgliedschaft in der Kunsthochschule,
5. Übergang in eine andere Mitgliedergruppe,
6. Tod der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers.
85
Weiterführung der Amtsgeschäfte
(1) Ist ein Amt nach 8 4 Nr. 1 oder 2 beendigt, so ist die bisherige Amtsträgerin/der
bisherige Amtsträger verpflichtet, die Geschäfte des Amtes so
lange weiterzuführen, bis eine neue Amtsträgerin/ein neuer Amtsträger
bestellt ist. Satz 1 gilt nicht, solange die Geschäfte von einer ordnungsgemäß
bestellten Stellvertretung wahrgenommen werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß auch für das Gremium als Ganzes,
wenn sich im Falle des 8 4 Nr. 1 die Bildung eines Organs für die neue
Amtszeit verzögert.
86
Mitgliederzahl
(1) Ein Gremium hat grundsätzlich die durch das Gesetz oder durch diese
Ordnung ausdrücklich festgelegte Mitgliederzahl (feste Mitgliederzahl).
(2) Die feste Mitgliederzahl vermindert sich um die Zahl der Sitze einer
Mitgliedergruppe (verminderte Mitgliederzahl), die von ihr nicht in Anspruch
genommen werden können, weil
1. die der Mitgliedergruppe angehörende Personenzahl kleiner ist als die
Zahl der ihr zustehenden Sitze oder
2. trotz ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahrens weniger Vertreterinnen
und Vertreter einer Mitgliedergruppe, als ihr zustehen, gewählt
wurden.
(3) Sind in bestimmten Fragen nicht alle Mitglieder eines Gremiums stimmberechtigt,
so ist nur die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder maßgebend.
=