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Grundordnung
der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar)
Vom 14. Februar 2001
Der erweiterte Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar
(HBKsaar) hat aufgrund von 8 15 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschule
der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom
21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Juni 1999 (Amtsbi. S. 982), die folgende Grundordnung beschlossen,
die nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
vom 9. März 2001 hiermit verkündet wird:
1.. Teil
Allgemeine Bestimmungen
8 1
Grundpflichten der Amtsträgerinnen und Amtsträger
Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer
Wählergruppe dem Gesamtwohl der Hochschule der Bildenden Künste
Saar (Kunsthochschule) verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen
nicht gebunden.
82
Befangenheit
(1) Ein Gremienmitglied darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend
mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner Ehegattin/
seinem Ehegatten oder früheren Ehegattin/Ehegatten, einer/einem Verwandten
bis zum dritten Grade, einer/einem Verschwägerten bis zum zwelten
Grade, einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person
oder einer Person, zu der das Mitglied nahe wirtschaftliche Beziehungen
unterhält, einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen
kann (Befangenheit). Im übrigen gelten die 88 20 und 21 des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Entscheidung,
ob Befangenheit vorliegt, trifft das Gremium in Abwesenheit des Mitgliedes,
dessen Befangenheit in Frage steht.