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(2) Die/der Vorsitzende eines Gremiums hat diesem über wichtige Angejegenheiten
seiner Amtsführung zu berichten; dies gilt insbesondere für
solche Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben
des Gremiums von Bedeutung ist.
Artikel 26
Beschlussfähigkeit
(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Wird ein Gremium, das eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
nicht beschließen konnte, innerhalb von vier Wochen zum zweiten
Male zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist es
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der
zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die
Ladunagsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zehn Tage.
(3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für den Senat.
Artikel 27
Beschlussfassung
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit durch ein Gesetz nichts
anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
bzw. ungültige Stimmen gelten bei der Berechnung des
Ergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit,
so ist der Antrag abgelehnt.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wahlen, die von den Gremien
durchgeführt werden. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
(3) Wahlen von Amtsträgern sowie Entscheidungen in Personalangelegenheiten
erfolgen in geheimer Abstimmung. Im übrigen ist auf Verlangen
eines Mitglieds geheim abzustimmen; dies gilt nicht für Beschlüsse, die
den Gang der Verhandlung betreffen.
Artikel 28
Befangenheit
(1) Ein Mitglied eines Gremiums darf bei Angelegenheiten nicht beratend
oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, einem
Familienmitglied, einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen