Full text : 2001 (0045)

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aus wichtigem Grund gem. 8 50 Abs. 1 und 2 BAT und Urlaub wegen persönlichen
 bzw. öffentlichen Belangen gem. 8 15 Saarländische Urlaubsverordnung.


(2) Beschäftigte, die ein Jahr oder länger beurlaubt sind, erhalten zeitgerecht
 vor Ende der Beurlaubung die Möglichkeit zu einem persönlichen
Gespräch mit der Personalverwaltung. Dabei werden die Wünsche und
Möglichkeiten hinsichtlich des zukünftigen Einsatzes in der Dienststelle
erörtert.

(3) Die Dienststelle trägt Sorge, dass die Beschäftigten während der Beurlaubung
 den Kontakt zur Dienststelle aufrechterhalten können; sie sind zu
Gemeinschaftsveranstaltungen einzuladen.

(4) Die Beurlaubung steht einer Beförderung grundsätzlich nicht entgegen.
Beurilaubte Beamtinnen und Beamte sind in die Beförderungsentscheidungen
 zu den Beförderungsterminen einzubeziehen.

6. Fortbildung

Beschäftigte, die zur Wahrnehmung von Familienpflichten beurlaubt sind,
werden regelmäßig und rechtzeitig über berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
 informiert.

7. Arbeitsbedingungen des nichtwissenschaftlichen Personals

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von
Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen werden
im Rahmen der haushaltsrechtlichen und dienstlichen Möglichkeiten die
Dienstaufgaben so zugewiesen, dass neben Schreibtätigkeiten auch sachbearbeitende
 Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden können.

8. Gremien und Kommissionen

(1) Die Bildung und Zusammensetzung von Selbstverwaltungsgremien
und -kommissionen regelt das Kunsthochschulgesetz.

(2) Die Hochschule der Bildenden Künste Saar wirkt auf eine angemessene
 Vertretung von Frauen in Gremien und Kommissionen hin und unterstützt
 alle Aktivitäten, die der geschlechtsparitätischen Besetzung von
Gremien im Sinne des 8 29 LGG dienen.
            
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