Full text : 2001 (0045)

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4. Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(1) Beschäftigungsverhältnisse werden im Rahmen der gesetzlichen und
tariflichen Bestimmungen und bestehender Dienstvereinbarungen so
gestaltet, dass die Übernahme von Familienpflichten mit der Berufstätigkeit
vereinbar ist. Unter Beachtung der dienstlichen Belange werden auf Antrag
der oder des Beschäftigten die Möglichkeiten zu einer abweichenden
Gestaltung der Arbeitszeiten zur Übernahme von Familienpflichten ausgeschöpft.


(2) Vor Entscheidung über Anträge von Beschäftigten auf Reduzierung der
regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeit) oder eine Unterbrechung der Berufstätigkeit,
 wird den Beschäftigten ein persönliches Gespräch angeboten.
Die Beschäftigten sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass

1. bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder erneuter späterer Veränderung
 der regelmäßigen Arbeitszeit die gleiche Verwendung am gleichen
 Arbeitsplatz nicht zugesichert werden kann,
2. die beantragte Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. Unterbrechung
 der Berufstätigkeit Auswirkungen u.a. hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung,
 der Krankenversicherung, der Rentenversicherung
bzw. Rentenanwartschaften, der ruhegehaltsfähigen Zeiten, der Höhe
des Ruhegehalts und der Zusatzversorgung hat bzw. haben kann; hierzu
 sind die Beschäftigten auf Beratungsmöglichkeiten durch die dafür
zuständigen Stellen hinzuweisen.

(3) Nehmen Teilzeitbeschäftigte an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen
 teil, und gehen diese über die Dauer der persönlichen regelmäßigen
 Arbeitszeit hinaus, so ist ein zeitlicher Ausgleich zu gewähren.

Gemeinschaftsveranstaltungen werden zeitlich so gelegt, dass möglichst
viele Teilzeitbeschäftigte der Zielgruppe innerhalb ihrer Arbeitszeit daran
teilnehmen können.

Dienstbesprechungen müssen so terminiert werden, dass Teilzeitbeschäftigte
 grundsätzlich daran teilnehmen können.

(4) Der’ antragsgemäßen Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit von
Teilzeitbeschäftigten soll im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten entsprochen
 werden.

5. Beurlaubung

(1) Beurlaubung im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes ist Erziehungsurlaub,
 Beurlaubung gem: 88 87 a, 87 b. 95 SBG. Sonderurlaub
            
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