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Frauenförderplan
der Hochschule der Bildenden Künste Saar
Zur Verwirklichung der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes — LGG —
hat die Hochschule der Bildenden Künste Saar den folgenden Frauenförderplan
beschlossen, mit welchem sie aktiv zur Gleichstellung von
Frauen und Männern beitragen und die in ihrem Zuständigkeitsbereich
bestehende Unterrepräsentanz und strukturelle Benachteiligung von
Frauen im Sinne von & 4 Abs. 2 LGG abbauen will.
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und damit auch die
Förderung des weiblichen künstlerischen Nachwuchses ist eine Gemeinschaftsaufgabe
für die Mitglieder, Organe und Gliederungen der Hochschule
der Bildenden Künste Saar.
Die Hochschule, die Frauenbeauftragte sowie der Beirat für Frauenfragen
verfolgen diese Ziele gemeinsam und in vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Die Hochschulleitung fühlt sich Sensibilisierungsmaßnahmen zur
Bewusstseinsbildung verpflichtet.
Darüber hinausgehende Regelungen. im LGG, im Gesetz über die Hochschule
der Bildenden Künste (KhG) und im Saarländischen Personalvertretungsgesetz
bleiben unberührt.
1. Unterrepräsentanz
(1) Unterrepräsentanz von Frauen liegt vor, wenn in einer Lohngruppe,
Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger
Frauen als Männer beschäftigt sind. Zur angemessenen Berücksichtigung
der besonderen Situation von Frauen in der Hochschule werden auf der
Grundlage der statistischen Erhebung nach 8 6 LGG die Hochschulangehörigen
in die in den Absätzen 2 und 3 definierten Bereiche unterteilt bzw.
zusammengefasst ($ 3 Abs. 5 LGG).
(2) In Forschung, Lehre und wissenschaftlichen Diensten gelten Frauen
als unterrepräsentiert, wenn in einem der in Anlage 1 bezeichneten Bereiche
weniger Frauen beschäftigt sind, als ihrem Anteil an der jeweils vorhergehenden
Qualifikationsstufe im Sinne von 8 7 Abs. 6 LGG entspricht.