Full text : 2001 (0045)

gegenstandes bei der Fachbereichsvorsitzenden/bei dem Fachbereichsvorsitzenden
 beantragt wird.

(2) Artikel 15 Abs. 1 der Grundordnung gilt entsprechend.
(3) Für die vom Fachbereichsrat eingesetzten Ausschüsse gilt Artikel 16
der Grundordnung entsprechend, soweit das Gesetz oder die Grundordnung
 nichts anderes vorschreibt.

Artikel 23
Amt für die praktische Studienphase

(1) Das Amt für die praktische Studienphase ist Teil der Fachbereiche.
(2) Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Amtes für die praktische
Studienphase für mehrere Fachbereiche tätig, so einigen sich die betreffenden
 Fachbereiche darauf, welchem Fachbereich die Mitarbeiterin/der
Mitarbeiter zugeordnet wird. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung gem.
Artikel 8 Abs. (4) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Fachbereichen
 geändert werden.

Kapitel 3
Se.bstverwaltung der Hochschule

Artikel 24
Einberufung und Tagesordnung

(1) Ein Gremium wird durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden einberufen.
 Die Ladung soll schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung
wenigstens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen.

(2) Es darf nur über in der Ladung aufgeführte Tagesordnungspunkte
abgestimmt werden.
(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist verpflichtet, einen bestimmten
Verhandiungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen,
 wenn dies von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern
des Gremiums schriftlich beantragt wird.

Artikel 25
Sitzungsleitung

(1) Der/dem Vorsitzenden eines Gremiums obliegt die Sitzungsleitung
einschließlich der Aufrechterhaltung der Ordnung.
            
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