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Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für
Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher
Vom 2. November 2000
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 73 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze
und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Diplom-Übersetzer und
Diplom-Dolmetscher erlassen, die nach Zustimmung durch das Ministerum
für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher vom
02.07.1986 (Dienstbl. 1987, S. 86) wird wie folgt geändert:
1. 8 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Das Thema der Diplomarbeit wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten/der
Kandidatin ausgegeben. Der Antrag kann frühestens zusammen mit
dem Zulassungsantrag gemäß 8 17 Abs. 2 und muss spätestens zwei
Wochen nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung gestellt werden.
In dem Antrag kann der Kandidat/die Kandidatin Vorschläge für das
Thema und für die Wahl der Prüfer/der Prüferinnen machen. Einer der
Prüfer/eine der Prüferinnen muss Professor/Professorin, Privatdozent/
Privatdozentin oder außerplanmäßiger Professor/außerplanmäßige
Professorin sein. Wird kein Antrag gestellt, ist das Thema der Diplomarbeit
spätestens einen Monat nach dem Tag der letzten mündlichen
Prüfung auszugeben.”
2. In 8 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Universitätspräsidenten“
ersetzt durch die Wörter „vom Dekan/von der Dekanin“.