zS
(4) Die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl der Fachbereichsvorsitzenden/des
Fachbereichsvorsitzenden gem. 8 25 Abs. 4 FhG erfolgt durch Beschluss
des Fachbereichsrates. Zwischen der Antragstellung auf Einleitung
des Verfahrens und der Beschlussfassung über diesen Antrag sollen
nicht mehr als zwei Wochen liegen.
Artikel 20
Wahl der Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters
(1) Für die Wahl der Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters gilt
Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Grundordnung entsprechend.
(2) Die Wahl der Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters erfolgt ohne
Aussprache.
Artikel 21
Stellvertretende Fachbereichsvorsitzende/Stellvertretender
Fachbereichsvorsitzender
(1) Die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter nimmt in der Regel die
Stellvertretung . der Fachbereichsvorsitzenden/des Fachbereichsvorsitzenden
wahr.
(2) Der Fachbereichsrat kann sich jeweils bei der Wahl der Studiengangsleiterin/des
Studiengangsleiters mit der Mehrheit der Stimmen seiner
stimmberechtigten Mitglieder für die personelle Trennung der Ämter der
Studiengangsleiterin/des Studiengangsleiters und der stellvertretenden
Fachbereichsvorsitzenden/des stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
entscheiden. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Stellvertretung durch
den Fachbereichsrat in entsprechender Anwendung des Artikels 19 Abs. 1
- 3 der Grundordnung.
(3) Die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende kann der
stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden/dem stellvertretertden Fachbereichsvorsitzenden
bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen
sie die Fachbereichsvorsitzende/er den Fachbereichsvorsitzenden vertritt.
Artikel 22
Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat wird während der Vorlesungszeit eines jeden
Studienhalbjahres mindestens einmal von der Fachbereichsvorsitzenden/
von dem Fachbereichsvorsitzenden einberufen.
Der Fachbereichsrat ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel seiner
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungs-