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dem Dekan der zuständigen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der
Philosophischen Fakultäten versehen.
(6) 8 18 Abs. 3 und 8 20 gelten sinngemäß.
ll. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8 23
(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach der Veröffentlichung im
Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.
(2) Promotionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Ordnung durch die Zulassung eröffnet sind, werden in der Regel nach der
Promotionsordnung vom 17. April 1996 mit Änderung vom 22. Juli 1998
durchgeführt. Soweit die Voraussetzungen gemäß 8 4 oder 8 5 vorliegen,
kann die Promovendin/der Promovend die Anwendung der neuen
Promotionsordnung beantragen.
(3) Promotionsverfahren von Promovendinnen/Promovenden, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung gemäß 8 6 Abs. 3 Satz 1 als
Doktorandinnen/Doktoranden angenommen worden sind, werden auf
Antrag nach der Promotionsordnung vom 17. April 1996 mit Änderung vom
22. Juli 1998 durchgeführt.
(4) Doktorandinnen/Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Ordnung: das Studium mit dem Ziel der Promotion als erstem Studienabschluss
in einem Fach aufgenommen haben, das nicht in Anlage 2 aufgeführt
ist, können die Durchführung des Promotionsverfahrens nach der
Promotionsordnung vom 17. April 1996 mit Änderung vom 22. Juli 1998
beantragen.
Saarbrücken, 28. Februar 2001
Die Universitätspräsidentin
Univ.-Prof. Dr. M. Wintermantel