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schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.
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Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens ist der Promovierten/dem
Promovierten auf Antrag Einsicht in die der Beurteilung zugrunde
gelegten Exemplare der Dissertation und in die Promotionsakte zu
gewähren. Die/Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme.
Il. Ehrenpromotion
S 22
(1) Professorinnen/Professoren, die die Absicht haben, eine Ehrenpromotion
zu beantragen, zeigen dies dem Fakultätsrat ihrer Fakultät an.
Frühestens in der nächsten auf die Bekanntgabe dieser Absicht folgenden
Sitzung berichtet die Antragstellerin/der Antragsteller über die wissenschaftlichen
Leistungen oder Verdienste der/des zu Promovierenden.
Nach diesem Bericht beschließt der Fakultätsrat mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen über die Einsetzung einer Kommission zur
Vorbereitung der Ehrenpromotion.
(2) Die Kommission setzt sich folgendermaßen zusammen:
1. fünf Professorinnen/Professoren der zuständigen Fakultät,
2. je zwei Professorinnen/zwei Professoren der beiden anderen Philosophischen
Fakultäten, die von der jeweiligen Fakultät entsandt werden,
3. eine promovierte Mitarbeiterin/ein promovierter Mitarbeiter der zuständigen
Fakultät,
(3) Der Beschluss über die Ehrenpromotion wird vom zuständigen Fakultätsrat
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
gefasst und bedarf der Zustimmung des .Promotionsausschusses der
Philosophischen Fakultäten.
(4) Zur Wahrnehmung allgemeiner Universitätsinteressen nimmt die Universitätsleitung
Stellung zu der Ehrenpromotion.
(5) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer Urkunde voll
zogen, in der die wissenschaftlichen Leistungen oder Verdienste der
Ehrendoktorin/des Ehrendoktors hervorzuheben sind. Sie wird von der
Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten und von der Dekanin/