Full text : 2001 (0045)

220 —

4. sechs Ausdrucke sowie fünf Exemplare als CD-ROM unter Vorlage
eines Verlagsvertrages, in dem zugesichert‘wird, dass mindestens 150
Exemplare der CD-ROM mit ISBN-Nummer veröffentlicht werden;
5. bei Dissertationen in einem Prüfungsfach der Philosophischen Fakultät
Il sechs Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift sowie Ablieferung
 einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren
Datenträger mit der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek
abzustimmen sind.

Der Promotionsausschuss kann die Nutzung äquivalenter neuer Publikationsverfahren
 genehmigen. Die Pflichtexemplare gemäß Nr. 1 und 2, die
maschinenschriftlichen Exemplare bzw. Ausdrucke gemäß Nr. 3 bis 5 sind
auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier auszudrucken
und haltbar zu binden. In Ausnahmefällen, die durch besonders kostspieliges
 Bild-, Karten- oder Notenmaterial bedingt sind, kann der Promotionsausschuss
 im Einvernehmen mit den Berichterstatterinnen/Berichterstattern
 die Zahl der Pflichtexemplare herabsetzen.

(3) Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind auf dem Titelblatt als „Dissertation
 zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie der Philosophischen
 Fakultäten der Universität des Saarlandes” zu bezeichnen. Auf
der Rückseite des Titelblattes sind der Tag der letzten Promotionsleistung
sowie die Namen der/des zu dieser Zeit amtierenden Dekanin/Dekans und
der Berichterstatterinnen/Berichterstatter anzugeben.

(4) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach Zuerkennung
 der Druckreife eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen
 erworbenen Rechte. Die/Der Vorsitzende des Promotionsausschusses
 kann auf Antrag der Promovendin/des Promovenden die
Frist verlängern. Ein solcher Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.
 Verzögert sich die Drucklegung der Dissertation um mehr als drei
Jahre, so kann der Promotionsausschuss in besonders begründeten
Fällen ausnahmsweise eine weitere Verlängerung gestatten.

(5) Der Vollzug der Promotion gemäß 8 18 setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
 voraus. Im Falle des Absatz 2 Nr. 2 kann durch Beschluss des
Promotionsausschusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden,
 wenn die Promovendin/der Promovend nachweist, dass die Dissertation
 zum Druck angenommen worden ist und sie/er das zur Vorbereitung
der Drucklegung Erforderliche getan hat, die Drucklegung jedoch aus nicht
von ihr/ihm zu verantwortenden Gründen mehr als ein Jahr in Anspruch
nehmen wird. Als Nachweis ist neben dem Verlagsvertrag eine Erklärung
des Verlags vorzulegen, in dem dieser bestätigt, dass das Manuskript
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.