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motionsausschuss für ungültig erklärt und das Promotionsverfahren eingestellt
werden. Eine Wiederholung des Verfahrens ist dann nicht möglich.
Vor der Beschlussfassung ist die Promovendin/der Promovend zu hören.
Der Beschluss ist ihr/ihm durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der mit
ainer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(4) Versucht eine Promovendin/ein Promovend, die Bewertung einer Promotionstieistung
durch Täuschung zu beeinflussen, so gilt die betreffende
Promotionsleistung als nicht erbracht. Gleiches gilt, wenn eine Promovendin/ein
Promovend den ordnungsgemäßen Ablauf der Disputation stört
und dadurch eine ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet
ist. In diesem Fall kann sie/er die Überprüfung der Entscheidung durch
den Promotionsausschuss verlangen. Wird die Entscheidung bestätigt, so
gilt die betreffende Promotionsleistung als nicht erbracht. Für eine Wiederholung
gelten die Bestimmungen des 8 15.
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Vervielfältigung der Dissertation
(1) Die Dissertation muss in der Regel in der für druckreif erklärten Form
veröffentlicht werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung der/des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses. Bei Änderungen, die den Inhalt
wesentlich berühren, holt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses
die Zustimmung der Berichterstatterinnen/Berichterstatter ein. 8 11 Abs. 2
und 3 gelten sinngemäß.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Zuerkennung der Druckreife sind dem
Promotionsausschuss kostenfreie Pflichtexemplare der Dissertation abzuliefern.
Die Anzahl der Pflichtexemplare variiert mit dem gewählten Verviel-BÄltigungsverfahren
wie folat:
1. 80 Exemplare, wenn die Dissertation in fotokopierter Form vorgelegt
wird;
2. sechs Exemplare, wenn die Dissertation. mit einer Mindestauflage von
150 Stück als Monographie, in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe
der Zeitschrift veröffentlicht wird oder wenn eine bereits veröffentlichte
Abhandlung als Dissertation angenommen wurde;
3. sechs Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift sowie das Masterfiche
und 50 weitere Kopien in Form von Mikrofiches; in diesem Fall
überträgt die Promovendin/der Promovend der Universität des Saarlandes
das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches herzustellen
und zu verbreiten: