(3) Die Amtszeit eines vom Senat eingesetzten Ausschusses endet mit der
Erledigung seines Auftrages, spätestens jedoch mit der Amtszeit des
Senats. Ist der Auftrag eines Ausschusses nicht zum Ende der Amtszeit
des Senats erledigt, so bedarf der Ausschuss und seine Besetzung der
Bestätigung durch den neuen Senat.
Artikel 17
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat tritt in der Regel mindestens einmal
während eines jeden Studienhalbjahres zusammen.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/
einen Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats.
Sie/er wird in der Abwicklung der Geschäfte vom Rektorat der Hochschule
unterstützt.
Artikel 18
Forschungsbeirat
Der Senat beruft einen Forschungsbeirat. Der Forschungsbeirat unterstützt
die Hochschulleitung in allen Angelegenheiten der angewandten
Forschung und des Technologietransfers. Aufgaben, Verfahren und Zusammensetzung
des Forschungsbeirates werden durch eine Ordnung
geregelt.
2. Teil
Fachbereiche
Artikel 19
Wahl und Abwahl der Fachbereichsvorsitzenden/des
Fachbereichsvorsitzenden
(1) Der Beginn und das Ende der Amtszeit der Fachbereichsvorsitzenden/
des Fachbereichsvorsitzenden sollen mit dem Beginn und dem Ende von
Studieniahren übereinstimmen.
(2) Die Neuwahl der Fachbereichsvorsitzenden/des Fachbereichsvorsitzenden
erfolgt in der Regel während der dem Ablauf der Amtszeit vorangehenden
Vorlesungszeit.
(3) Die Wahl und die Abwahl der Fachbereichsvorsitzenden/des Fachbereichsvorsitzenden
erfolgt ohne Aussprache.