215 -—
(2) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif
ist. Sind für die Druckreiferklärung lediglich geringfügige Änderungen oder
Ergänzungen erforderlich, wird die Dissertation mit diesem Vorbehalt
angenommen. In diesem Fall wird die Promovendin/der Promovend umgehend
benachrichtigt und aufgefordert, sich mit den Berichterstatterinnen/Berichterstattern
in Verbindung zu setzen. Der Vorbehalt wird
durch Erklärungen der Berichterstatterinnen/Berichterstatter und der
Verfasserinnen/Verfasser von schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 5
gegenüber der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses spätestens
bis zur Vervielfältigung nach & 17 aufgehoben. Auf Antrag einer Befichterstatterin/eines
Berichterstatters oder der Verfasserin/des Verfassers
siner schriftlichen Stellungnahme nach Absatz 5 entscheidet der Promotionsausschuss
über die Aufhebung des Vorbehalts:
(3) Die Dissertation wird der Promovendin/dem Promovenden zur Beseitigung
von Mängeln zurückgegeben, wenn es zu ihrer Annahme erforderlich
ist, erhebliche Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Wird
die verbesserte Fassung der Dissertation nicht binnen zwei Jahren vorgelegt,
so gilt die Dissertation als abgelehnt. Auf Antrag ermöglicht der
Promotionsausschuss die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen,
der Fristen des Erziehungsurlaubs und die Berücksichtigung
von Familienpflichten (Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger).
(4) Lassen die Gutachten eine eindeutige Beurteilung der Dissertation
nicht zu, weichen sie in ihren Notenvorschlägen um mehr als eine Note
voneinander ab oder bewertet mindestens eine der Berichterstatterinnen/
einer der Berichterstatter die Dissertation mit der Note „opus eximium“, so
wird eine weitere Berichterstatterin/ein weiterer Berichterstatter bestellt,
die/den die Promotionskommission vorschlägt und die/der von der/dem
Vorsitzenden des Promotionsausschusses beauftragt wird. Gleiches gilt,
venn eine Berichterstatterin/ein Berichterstatter die Bestellung einer weiteren
Berichterstatterin/eines weiteren Berichterstatters beantragt.
(5) Den Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Philosophischen
Fakultäten, den promovierten Mitgliedern der Fakultätsräte
und den Mitgliedern des Promotionsausschusses sowie der Promotions-Kommission
ist von der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission der
Eingang der Gutachten mitzuteilen und zwei Wochen lang Gelegenheit zur
Einsicht in die der Beurteilung zugrunde gelegten Exemplare der
Dissertation und in die Gutachten sowie zur schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Solche Stellungnahmen zu Dissertationen und Gutachten müssen
der/dem Vorsitzenden der Promotionskommission vierundzwanzig