Full text : 2001 (0045)

212 —

S7
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Die Zulassung wird versagt, wenn

1. die in 8 4 in Verbindung mit 8 6 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
2. Umstände vorliegen, auf Grund deren nach gesetzlicher Vorschrift ein
erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.

(3) Die Zulassung wird außerdem versagt, wenn

1. die Promovendin/der Promovend bereits den Grad eines Doktors der
Philosophie oder einen gleich zu wertenden ausländischen akademischen
 Grad besitzt oder
2. die Promovendin/der Promovend in dem anstehenden Verfahren Promotionsleistungen
 zu erbringen beabsichtigt, die denen entsprechen,
auf Grund deren sie/er bereits einen anderen Doktorgrad erworben hat.

In Zweifelsfällen entscheidet der Promotionsausschuss.

(4) Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist der Promovendin/
dem Promovenden durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im Falle
der Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

88

Promotionsleistungen

(1) Die Promotionsleistungen umfassen die Dissertation ($ 10) sowie die
Disputation (8 12).

(2) Die als Promotionsfach wählbaren Prüfungsfächer der Philosophischen
Fakultäten sind in Anlage 1 zu dieser Ordnung verzeichnet.

89
Berichterstatterinnen/Berichterstatter und Promotionskommission

(1) Unmittelbar nach der Zulassung bestellt der Promotionsausschuss
zwei Berichterstatterinnen/Berichterstatter für die Beurteilung der Dissertation
 sowie eine Promotionskommission für das Promotionsverfahren.

(2) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter sind aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren,
 der entpflichteten oder In
den Ruhestand agetretenen Professorinnen/Professoren, der Honorarpro-
            
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