211 -—
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sie/er sich bereits früher einem
Promotionsverfahren unterzogen hat,
b) dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die von
ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den
benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen
kenntlich gemacht hat,
c) dass sie/er bei der Auswahl und Auswertung von Material und bei
der inhaltlich-materiellen Anfertigung der Arbeit nur von den genannten
Personen in der jeweils angegebenen Weise Hilfe erfahren und
insbesondere nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- und
Beratungsdiensten in Anspruch genommen hat,
d) gegebenenfalls, ob sie/er der Öffentlichkeit der Disputation gemäß
8 12 Abs. 2 Satz 4 widerspricht.
(2) Kostspieliges Bild-, Karten- oder Notenmaterial kann der Dissertation
auf Antrag der Promovendin/des Promovenden mit Zustimmung der/des
Vorsitzenden des Promotionsausschusses in einfacher Ausfertigung beigefügt
werden; Gleiches gilt für handschriftliche Texte in fremdem Schriftbild.
Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden können !ilustrationen,
Dokumentations- und Belegmaterial der Arbeit, sofern sie anders nicht an-Jemessen
darstellbar sind, auf schreibgeschützten elektronischen Datenträgern
beigefügt und in die Begutachtung einbezogen werden.
3) Ist die Promovendin/der Promovend von einem nach 8 9 Abs. 2 Satz 1
brüfungsberechtigten Mitglied der Philosophischen Fakultäten als Doktborandin/Doktorand
angenommen worden und hat sie/er hierüber eine
Bestätigung der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses erhalten,
50 ist diese mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen. Sie gilt als Grundage
für die Bestellung der Erstberichterstatterin/des Erstberichterstatters.
Liegt eine solche Bestätigung nicht vor, so kann die Promovendin/der
Promovend eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter vorschlagen. In
beiden Fällen hat die Promovendin/der Promovend darüber hinaus das
Recht, eine Zweitberichterstatterin/einen Zweitberichterstatter vorzuschlagen.
4) An die Vorschläge der Promovendin/des Promovenden hinsichtlich von
Berichterstatterinnen/Berichterstattern nach Absatz 3 Satz 3 und 4 ist der
Promotionsausschuss nicht gebunden.
5) Der Antrag auf Zulassung kann zurückgezogen werden, solange der
Promovendin/dem Promovenden noch kein Bescheid über die Zulassung
zugestellt worden ist. Es gilt der Poststempel der Zustellung.