Full text : 2001 (0045)

709

85
Studium und mündliche Prüfung bei Promotion als erstem
Studienabschluss

(1) Die Promotion als erster Studienabschluss ist nur möglich, wenn eines
der in Anlage 2 aufgeführten Fächer das Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1
ist.

(2) Die Zulassung zur Promotion als erstem Studienabschluss setzt voraus:


1. ein in der Regel achtsemestriges ordnungsgemäßes Studium im Prüfungsfach
 des Promotionsverfahrens,
2, ein in der Regel sechssemestriges ordnungsgemäßes Studium in zwei
Nebenfächern,
3. den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Magisterprüfungsordnung
 der Philosophischen Fakultäten und
4. eine mündliche Prüfung im Prüfungsfach des Promotionsverfahrens
und in zwei Nebenfächern.

3) Die Nebenfächer sind in der Regel aus den Prüfungsfächern der
Philosophischen Fakultäten nach Anlage 1 zu wählen. Bestimmungen über
hre Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage 2 verzeichnet.
Über die Wahl von Nebenfächern, die nicht in den Philosophischen Fakultäten
 vertreten sind, entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der
Promovendin/des Promovenden im Einvernehmen mit der Prüferin/dem
Prüfer des betreffenden Nebenfaches.

4) Ein Studium an anderen Fakultäten oder an anderen wissenschaftichen
 Hochschulen kann auf Antrag der Promovendin/des Promovenden
ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit der Inhalte
nachgewiesen wird. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss.
 Die Vorschrift des 8 4 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

5) Für die mündliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 bestellt die/der Vorsitzende
 des Promotionsausschusses nach Eingang des Antrags auf
Zulassung nach 8 6 einen Ausschuss für die mündliche Prüfung, dem die
in Satz 2 genannten Personen angehören. Die mündliche Prüfung wird im
Prüfungsfach des Promotionsverfahrens in der Regel von der Erstberichterstatterin/dem
 Erstberichterstatter, in den Nebenfächern jeweils von den
durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses
vestellten Prüferinnen/Prüfern abgenommen. Die Promovendin/der
Promovend hat bei der Wahl der Prüferinnen/Prüfer Vorschlagsrecht. & 6
Abs, 4 gilt sinngemäß. Die Prüfung erfolgt in den einzelnen Fächern durch
verschiedene Personen; nur in besonderen Ausnahmefällen kann der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.