Full text : 2001 (0045)

(3) Die Prorektorin/der Prorektor wird vom Senat in geheimer Wahl gewählt.
 Die Wahl erfolgt ohne Aussprache. Zur Vorbereitung der Wahl ist
den Mitgliedern des Senats ‚ausreichende Gelegenheit zu einer Aussprache
 mit der/dem vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerber zu geben.

(4) Die Amtszeit der Prorektorin/des Prorektors beträgt mindestens zwei
und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von der zur
Wahl stehenden Person vor der Wahl bekannt geben.

Die Amtszeit der Prorektorin/des Prorektors endet mit dem Amtsantritt
einer neuen Prorektorin/eines neuen Prorektors.

8 17 Abs. 5 S. 2 FhG gilt entsprechend.

Artikel 14
Vertretung der Hochschulleitung

Sind die Rektorin/der Rektor und die Prorektorin/der Prorektor verhindert,
so führt die/der an Lebensjahren älteste Fachbereichsvorsitzende die Geschäfte
 der Rektorin/des Rektors.

Artikel 15
Senat

(1) Der Senat wird während der Vorlesungszeit eines jeden Studienhalbjahres
 mindestens einmal von der Rektorin/vom Rektor einberufen. Der
Senat ist einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel seiner stimmberechtigten
 Mitglieder oder einem Fachbereichsrat schriftlich unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes bei der Rektorin/beim Rektor beantragt wird.

(2) Die Einladungen ergehen an die Dienstanschrift; Einladungen für
Studierendenvertreterinnen/-vertreter an die der Hochschule mitgeteilte
Privatanschrift. Einladungen zu Sitzungen außerhalb der Vorlesungszeit
ergehen für alle Senatsmitglieder an die Privatanschrift.

Artikel 16
Senatsausschüsse

(1) In den Senatsausschüssen sollen die Mitgliedergruppen der Hochschule
 im gleichen Verhältnis vertreten sein wie im Senat, soweit das Gesetz
 nichts anderes vorschreibt. Sind die Verhältniszahlen‘ nicht ganzzahlig,
 so wird abgerundet; jedoch steht jeder Gruppe mindestens ein Sitz
Zu.

(2) Für die Wahl zur Besetzung der einer Gruppe zugewiesenen Sitze sind
nur die jeweiligen Gruppenvertreterinnen/-vertreter vorschlagsberechtigt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.